AGB

Lena Lerch ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 3382 Loosdorf und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums (ÖHG) mit der Hebammen-Register-Nummer 3014 eingetragen.

Mit den gegenständlichen AGBs werden die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen den oben stehenden Hebamme und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als "Klientin" bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

Vertragsabschluss

Der Betreuungsvertrag zwischen der Hebammen und der Klientin kommt nach Besprechung und Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung inklusive der vereinbarten Leistungen zu Stande. Die Hebamme ist berechtigt, eine Betreuungsvereinbarung ohne Angabe von Gründne abzulehnen, insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

Vertragsgegenstand

Mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung wird der genaue Leistungsinhalt der Betreuung festgelegt. Die Klientin nimmt mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung gegenständliche AGBs zur Kenntnis.
Der genaue Leistungsinhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus den zwischne der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.
Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung meist am Wohnsitz der Klientin erfolgen wird.

Mitwirkungspflicht der Klientin

Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgetreue Angaben über alle Umstände mitzuteilen, welche für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohles und der Gesundheit der Klientin, sowie des Neugeborenen und Säuglings nötig sind. Insbesondere betrifft dies alle Informationen über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme alle Änderungen der Personendaten oder des Wohnsitzes mitzuteilen.
Die Klientin trägt selbst Sorge dafür, dass eine zeitnahe Betreuung durch die Hebamme insbesondere nach der Geburt ermöglicht wird. Dazu muss die Hebamme wie im Behandlungsvertrag festgelegt über die erfolgte Entbindung, die Art der Geburt und die geplante Entlassung aus der Krankenanstalt informiert werden.

Bei unvorhergesehenen Ereignissen und akuten Beschwerden und/oder Nichterreichbarkeit der Hebamme trägt die Klientin selbst Sorge, sich an eine/n Facharzt/Fachärztin zu wenden oder selbstständig eine Krankenanstalt aufzusuchen.

Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Verschwiegenheitspflicht der Hebamme

Die Hebamme sit gemäß §7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihr anvertrauten Tatsachen verpflichtet.

Terminvereinbarung und Stornierung von Terminen

Die jeweiligen Temrine werden zwischen Hebamme und Klientin vereinbart, wobei vereinbarte Termine einzuhalten sind.
Sollte ein vereinbarter Termin aus wichtigen Gründen von der Klientin nicht wahrgenommen werden können, so ist dies spätestens 48Std vor dem vereinbarten Termin der Hebamme mitzuteilen - persönlich oder telefonisch.
Wird der Termin nicht in oben genannter Frist abgesagt, so hat die Klientin der Hebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 70€ pro ausgefallener Betreuungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht refundiert.

Vertretungsbefugnis

Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistung sorgt die Hebamme für professionelle Weiterleitung der Klientin, wobei auch die Verweisung an eine/n Fachärztin/Facharzt oder an eine Klinik als professionelle Weiterleitung gilt.

Kosten der Betreuung und Kostenrückerstattung durch die Krankenkasse

Die von der Hebamme erbrachten Leistungen sidn dem Behandlungsvertrag zu entnehmen. Die Honorarforderung der Hebamme entsteht mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung.
Die Hebamme, tätig als Wahlhebamme, stellt eine Rechnung über die erbrachten Leistungen an die Klientin aus. Für die von der Hebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin bei der jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen, die üblicherweise 80% des geltenden Kassentarifes beträgt.
Welche Hebammenleistungen von der Krankenkasse übernommen werden, kann beim ÖHG oder der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.
Die Hebamme ist verpflichtet, nach erbrachter Leistung eine Hebammengebührenrechnung auszustellen, welche den Bestimmungen der Krankenkassen zur Refundierung des festgelegten Tarifes genügt.
Die Kosten für Leistungen, welche außerhalb des Leistungskataloges der Krankenkasse liegen, sind zur Gänze selbst zu tragen.
Ob Kosten von einer privaten Krankenzusatzversicherung übernommen werden, muss mti dem jeweiligen Versicherungsunternehmen direkt geklärt werden. Dies unterliegt der Zuständigkeit der Klientin, die Hebamme ist hierfür nicht verantwortlich.

Telefonische Beratung

In Ausnahmefällen und nur bei laufenden Betreuungen kann eine telefonische Beratung zu medizinischen oder pflegerischen Themen angeboten werden.
Es obliegt der Hebamme, zu entscheiden, ob eine telefonische Beratung ausreicht, oder ein Hausbesuch vereinbart werden muss.
Die Kosten der telefonischen Beratung sind der aktuellen Kostentabelle der Hebammehomepage zu entnehmen.

Telemedizinische Betreuung

In Ausnahmefällen und nur bei laufenden Betreuungen kann eine telemedizinische Betreuung in Schwangerschaft oder Wochenbett per Videocall stattfinden.
Es obliegt der Hebamme, zu entscheiden, ob eine telefonische Beratung ausreicht, oder ein Hausbesuch vereinbart werden muss.
Die Kosten der telefonischen Beratung sind der aktuellen Kostentabelle der Hebammehomepage zu entnehmen.

Umsatzsteuerbefreiung

gemäß §6 (1) Z 19 UStG 1994 sind Hebammenleistungen umsatzsteuerbefreit.

Zahlungsverzug

Rechnungen sind, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen vollständig zu begleichen. Die Hebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10€ in Rechnung zu stellen.

Vertragsauflösung

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung von der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung zurückzutreten.
DIe Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Ananmese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
Jedenfalls bleitb der Kostenansprung der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Leistung für Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Außerdem obliegt es der Hebamme, je nach Zeitpunkt der Auflösung, eine Ausfallspauschale in der Höhe von 150€ zu verrechnen.

Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in NÖ vereinbart.

Datenschutzerklärung

Die Hebamme ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Berufsausübung umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentationen, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens 10 Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 1 HebG).
Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverezichnis genannten Angaben, sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskrunf über die gespeicherten, personenbezogenen Daten erteilt werden.
Im faller einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuungen Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Kind erforderlich sind.

Schlussbestimmung

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Bestimmungen des Österreichischen Hebammengesetzes (HebG)
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).